Das Handelsregister
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Das Handelsregister ist ein amtliches
Öffentlichkeitswirkung
Abteilung A
Abteilung B
Amtgerichts
Auflösung
Deklaratorisch
Eintragung
elektronisch
Genossenschaftsregister
Handelsregister
Informationszwecken
Kleingewerbetreibende
Konstitutiv
publikationspflichtigen
rechtbezeugend
rechtserzeugend
Rechtsverhältnisse
Unternehmens
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aller Kaufleute. Es wird beim Registergericht des
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am Sitz des Unternehmens elektronisch geführt. Das Handelsregister soll die Öffentlichkeit über wichtige Sachverhalte und
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der Kaufleute und Handelsgesellschaften unterrichten.
§9 Abs.1 HGB: Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu
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gestattet.
Alle
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Daten eines Unternehmens werden bundesweit zentral in ein Unternehmensregister unter
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eingestellt. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, unter der alle publikationspflichtigen Daten eines
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bereitstehen.
Gliederung: Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt:
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für Einzelkaufleute und Personengesellschaften
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für Kapitalgesellschaften
Die Genossenschaften werden in ein spezielles
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eingetragen.
Die Anmeldung muss
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in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form erfolgen. Ebenfalls eingetragen wird z.B. die
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der Unternehmung.
Die Wirkung der Eintragung kann
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(deklaratorisch) oder
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(konstitutiv) sein.
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bedeutet, dass die Rechtswirkung schon mit Aufnahme des Handelsgewerbes eingetreten ist. Die Eintragung in das
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bezeugt die Tatsache lediglich.
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bedeutet, dass die Rechtswirkung erst mit der Eintragung in das Handelsregister eintritt. So wird der
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erst im Moment der Eintragung Kaufmann im Sinne des HGB. Die
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erzeugt die Rechtswirkung. Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, auch wenn er sie nicht kannte (
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